Juristische
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich heute als Spaßbremse erwiesen. Die Richter verkündeten: Bier- und Partybikes dürfen nicht ohne Genehmigung auf den Straßen rollen.
Die Kläger vermieten Bierbikes (mit Getränkeangebot) bzw. Partybikes (Getränke sind mitzubringen) in Düsseldorf. Durch Ordnungsverfügung hatte ihnen die Stadt Düsseldorf die Nutzung dieser Gefährte auf den öffentlichen Straßen untersagt.
Bei einem Bier- oder Partybike handelt es sich um ein vierrädriges Gefährt. Es weist eine Länge von 5,30 m, eine Breite von 2,30 m sowie eine Höhe von 2,70 m auf, wiegt ca. eine Tonne und bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Von diesen sitzen bis zu 12 auf Hockern quer zur Fahrrichtung, jeweils sechs an beiden Längsseiten eines in der Mitte befindlichen und überdachten Tisches. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von den bis zu 10 an den Längsseiten sitzenden Benutzern getreten werden. Bis zu drei weitere Sitzplätze bietet eine Bank am Heck des Bikes.
Der Fahrer, jeweils ein Mitarbeiter der Kläger, sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich des Gefährts, lenkt und bremst es. Selbst antreiben kann er das Gefährt nicht. Die Fahrtgeschwindigkeit beträgt durchschnittlich sechs Stundenkilometer und kann nach den Angaben der Kläger bis zu zehn 10 Stundenkilometer betragen.
Auf dem Bierbike befindet sich ein Bierfass mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Litern, eine Zapfanlage und eine Soundanlage mit CD-Player und auf dem Partybike ein Getränkebehälter sowie ebenfalls eine Soundanlage.
Gegen die Ordnungsverfügung hatten die Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Ihre Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtsgerichts Düsseldorf hatte heute ebenfalls keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung meinte das Gericht, Bier- oder Partybikes seien als auf die Straße aufgebrachte verkehrsfremde Sachen zu qualifizieren. Damit falle die Nutzung der Bikes aus der Widmung der Straße zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus.
Das Bier- oder Partybike stelle sich bei einer Gesamtschau als rollende Veranstaltungsfläche dar, deren Hauptzweck in der Durchführung von Feiern, Partys oder ähnlichem auf der Straße liege. Dadurch sei der Verkehrsbezug bei der Nutzung des Bikes so stark zurück gedrängt, dass nicht mehr von einer Nutzung der Straße zum Verkehr gesprochen werden könne.
Die Feststellung, dass es sich um eine Sondernutzung handele, bedeute lediglich, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes erlaubnispflichtig sei. Eine solche Erlaubnis komme etwa mit Einschränkungen auf bestimmte öffentliche Straßen oder auf bestimmte Zeiten in Betracht.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteile vom 23. November 2011, Aktenzeichen 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)
Bereits zum neunten Mal lud DLA Piper Weiss-Tessbach interessierte Studenten der Rechtswissenschaften und des Wirtschaftsrechts zum Career Workshop, um ihnen einen exklusiven Einblick in die Arbeitsweise der internationalen Anwaltskanzlei zu geben.
Die erst jüngst mit dem silbernen Siegel für herausragende Recruitingmaßnahmen ausgezeichnete Kanzlei misst der Personalauswahl einen hohen Stellenwert zu. Der Career Workshop ist als Informationsveranstaltung zum Berufsbild des Anwalts konzipiert und soll den Teilnehmern auch konkreten Nutzen, wie ein Lebenslaufcoaching und ein Bewerbungstraining, bringen.
“Es ist immer wieder eine Freude, so vielversprechende Nachwuchstalente kennen zu lernen. Wir verstehen diesen Tag als Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung zur Karriereplanung angehender Juristen“, sagt Dr. Claudine Vartian, Country Managing Partnerin bei DLA Piper Weiss-Tessbach.
Bei der halbtägigen Veranstaltung in den Räumlichkeiten der Kanzlei erhielten die 17 Studierenden einen Überblick über die Struktur, Arbeitsweise und Arbeitsgebiete der Kanzlei. Nach einer Präsentation von Partner Dr. Max Becker hatten die Gäste Gelegenheit, mit Konzipienten, Rechtsanwälten und Partnern über deren Arbeitsalltag zu sprechen. Abgerundet wurde das Programm durch ein spezielles Bewerbungstraining, danach bestand noch die Möglichkeit, ein Lebenslaufcoaching in Anspruch zu nehmen.
Aus den zahlreichen Anmeldungen für den Career Workshop wurden jene Teilnehmer ausgewählt, die sich in ihrem Studium und ihrer weiteren Ausbildung erkennbar für eine Karriere als Wirtschaftsanwalt interessieren und einen ambitionierten Lebenslauf aufweisen konnten. Die Teilnehmer des Career Workshop waren zwischen 19 und 28 Jahre alt.
www.dlapiper.com/austria
Foto: Claudine Vartian, beigestellt
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