Juristische Methodenlehre
Quelle: Wikipedia. Seiten: 72. Kapitel: Umkehrschluss, Subsumtion, Literaturmeinung, Rechtsfolge, Auslegung, Rechtsquelle, Subjektives Recht, Relationstechnik, Unbestimmter Rechtsbegriff, Technische Regeln, Härtefall, Philip C. Jessup International Law Moot Court Competition, Vermutung, Legaldefinition, Gesetzeslücke, Native Title, Fiktion, Tatbestand, Sachverhalt, Territorialitätsprinzip, Generalklausel, Qualifikation, Rechtsgut, Technische Regel für Rohrfernleitungen, Formelles Recht, Billigkeit, Rechtsnorm, Präjudiz, Nichtigkeitsdogma, Stare decisis, Herrschende Meinung, Analogie, Fallrecht, Syllabus, Subsidiarität, Kollisionsregel, Urteilsstil, Argumentum a maiori ad minus, Enumerationsprinzip, Rechtsgebiet, Rechtsfortbildung, Interessenjurisprudenz, Gutachtenstil, Rechtsflucht, Rechtsfrage, Juristische Fallbearbeitung, Grundsatzentscheidung, Tatbestandsmerkmal, Wirksamkeit, Relationsnorm, Klammertechnik, Res inter alios acta, Relativität der Rechtsbegriffe, Aliud, Qualifikationskonflikt, Rechtssatz, Mindermeinung, Randnummer, Begriffsjurisprudenz, Gesetzesrecht, Rechtsverhältnis, Argumentum a fortiori, Argumentum a minori ad maius, Normativer Rechtsbegriff, Derogation, Negativkatalog, Rechtsinstitut, Aktenvortrag, Einzelfallentscheidung, Kasuistik, Ratio legis, Lit., Personalitätsprinzip, Effet utile, Materielles Recht, Öffentliches Interesse, Lex imperfecta, Normadressat, Nullum, Rechtsgrundlage, Blankettverweisung, Geltungsvorrang, Grauzone, Rechtsfolgenverweisung, Inzidente Prüfung, Contra legem, Zielnorm, Auffangtatbestand, Praeter legem, Anwendungsvorrang, Rechtsgrundverweisung, Perplexität, Rechtsreflex, Judikatur, Hilfsnorm, Objektives Recht, Teleologische Extension, Rechtsdogmatik. Auszug: Unter Auslegung, Exegese oder Interpretation versteht man in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen. Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung. Der Vorgang der Auslegung ist Teil einer Rechtsanwendung. Sie ist nicht nur deduktiv. Die Rolle des Richters ist daher von zentraler Bedeutung neben der des Norm- bzw. Gesetzgebers. Ausgangspunkt für das Verständnis von Texten ist das eigene (Vor-)Wissen und Vorverständnis. Wie auch bei der Auslegung von Nicht-Normtexten kommt es dadurch zu einem Hermeneutischen Zirkel. Das Recht selbst enthält Regeln, um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und von subjektiven Wertungen (Dezision) zu befreien: So ist die Rechtsprechung ´´an Gesetz und Recht gebunden´´ ( Abs. 3 GG). Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers überschreiten (Gewaltenteilung, vgl. auch die Grenzen der Auslegung). Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt. Vor allem ein unbestimmter Rechtsbegriff ist der Auslegung zugänglich. Sein Inhalt ist vom behördlichen Amtsträger und vom Richter durch ordnungsgemäße Anwendung der Regeln korrekter Auslegung anhand der Tatbestände im konkreten Einzelfall festzusetzen; weitere Grenzen sind dem Gericht nicht auferlegt. Das Gericht darf und muss – insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns – einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf – im Gegensatz zum Ermessen – der Behörde keinen Ermessensspielraum zubilligen. Nur ausnahmsweise gewährt das Gesetz der Verwaltung einen – nur auf Willkür überprüfbaren – Beurteilungsspielraum. Die juristische Methodenlehre ist eine Wissensch…
– ‘Diese strukturierende Methodik kommt aus Beobachtung, aus fortlaufender Analyse der Rechtspraxis, und sie mündet in sie zurück. Wieder sind diejenigen neuen Teile zentral, die unmittelbar praktisch zählen (wie in der Vorauflage z. B. das Bestimmtheitsgebot, Formen und Grenzen der Analogie, die noch genauere Fassung der Canones): so etwa neue Gesichtspunkte zur systematischen Interpretation (vertikaler –> horizontaler Holismus); die Frage der grundrechtlichen Drittwirkung im Zivilrecht im Kontext von ‘Abwägung’ und ‘Einheit der Rechtsordnung’; der Unterschied von Sachbereich und Normbereich am Verfassungsbegriff der ‘Investition’ angesichts des beginnenden Paradigmenwechsels vom Monetarismus zum Keynesianismus, beobachtet an der Rechtsprechung; die Unvereinbarkeit der hier vorliegenden Rechtslehre und Methodik mit allen Formen von spontanen Stand- und Ausnahmegerichten und jeder Art von Selbstjustiz. Ferner haben die Autoren Grundlagenfragen vertieft analysiert: so die Adressatendifferenz (‘Klarheit’ und ‘Wahrheit’ der gesetzlichen Normtexte gegenüber den Rechtslaien); weitere Demontage des Credos von der einzig richtigen Lösung des Rechtsfalls; Rechts’prinzipien’; Formen von ‘Definition’ im Recht und viele andere. Daneben wurde das Buch wieder an ungezählten Stellen in Dokumentation und Argumentation erweitert, vor allem durch analytisch aus der Rechtsprechung gewonnene neue Aspekte. In Reaktionen auf die Vorauflagen wurde angemerkt, es handele sich hier, trotz des früheren Ansatzes bei der Verfassungsjudikatur, inzwischen doch weit eher um eine ‘allgemeine Methodik’. Diese Beobachtung trifft zu. Es ist die Grundausstattung des Instrumentariums für die Normkonkretisierung in allen dogmatischen Rechtsbereichen, die das vorliegende Buch in überarbeiteter und vielfach ergänzter Form, um wichtige praktische Themen erweitert und auf neuestem Stand von Wissenschaft und Praxis bietet. Aus dem Vorwort Stimmen zur 8. und 9. Auflage: ‘Ein neuer Jura-Klassiker’ Prof. Dr. Walter Grasnick, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung ‘Eine nicht spekulative, sondern pragmatische und realistische Vision der juristischen Methodik.’ Rivista Trimestrale di Diritto Pubblico ‘Dieses Buch Müllers ist zum Standardwerk geworden. Durch seinen Inhalt unterscheidet es sich radikal von dem, was herkömmlich in der Methodologie gemacht wird. . Es ist, alles in allem, unmöglich, sich mit irgendeinem Aspekt der Methodenlehre oder der Grundlegung des Rechts zu beschäftigen, ohne das Werk F. Müllers heranzuziehen.’ Pablo Sánchez-Ostiz, in: Persona y Derecho. Revista de fundamentación de las Instituciones Jurídicas y de Derechos Humanos ‘Dieses Modell der Rechtskonkretisierung hat natürlich nichts mehr zu tun mit dem, was man altbacken Rechtserkenntnis nennt. . Hier wird ein Konzept vorgelegt, das sich durch seine intensive Einbeziehung außerjuristischer Argumente und der daraus abgeleiteten Folgerungen für die juristische Methodik erfrischend von den herkömmlichen juristischen Methodiken unterscheidet. . Deshalb müssen die Erkenntnisse dieses Buches nicht nur in die Rechtsausbildung, sondern etwa auch in die Sozialwissenschaften Einzug halten.’ Prof. Dr. Hans Paul Prümm, in: Ausbildung / Prüfung / Fortbildung ‘Ein Werk, das selten gewordene Kontroversen erfrischend, weil anregend provoziert, . das von außerordentlicher wissenschaftlicher Wahrhaftigkeit, Gründlichkeit, Debattierfreude, auch einer gewissen Eleganz, kurzum von Kennerschaft getragen ist. Meisterlich werden zahllose Judikate, namentlich der Verfassungsgerichtsbarkeit und Oberster Bundesgerichtshöfe nebst Erkenntnissen der Forschung verarbeitet. . Das Buch gehört in jede einschlägige, nicht nur juristische Fachbibliothek und auf den Tisch zumindest der Richter hoher und höchster Instanzen aller Gerichtsbarkeiten wie auch zu dem Werkzeug jener Ministerialen und anderer Praktiker, zu deren Aufgabe der Umgang mit dem Recht zählt, endlich in den Instrumentenkasten eines jeden an Dogmen- und Methodenfragen o- Juristication
- Wirtschaftsjurist
Hakan Yergün, Wolfenbüttel, Management Consulting, Tax accountancy/Auditing, Sports, Education, Wirtschaftsberatung, Existenzgründungsberatung, Unternehmensberatung
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